Einstellbedingungen zum Mietvertrag über einen KFZ-Abstellplatz

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Hagemeyer Retail GmbH & Co. KG (HAGEMEYER) stellt dem Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Einstellbedingungen einen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug (PKW) zur Verfügung.  Mit Einfahrt in die Parkgarage und der Erfassung des Kennzeichens oder Annahme des Parkscheins kommt ein Mietvertrag zwischen HAGEMEYER und dem Mieter über einenPKW - Stellplatz zustande.  Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.  Der Aufenthalt in der Parkgarage ist nur zum Abstellen bzw. Abholen desPKW gestattet. Der Aufenthalt unberechtigter Personen ist untersagt. Der Parktarif ist unmittelbar vor dem Verlassen der Parkgarage zu entrichten. Die Regelungen der StVO zur Parkgebührenbefrei- und für Schwerbehinderte finden keine Anwendung. Dem Nutzer ist es untersagt, Fahrzeuge ohne Haftpflichtversicherung, ohne eine gültige amtliche Prüfplakette (z.B. HU, TÜV), ohne ein amtliches Kennzeichen (siehe insbesondere § 19 StVZO, § 23 FZV), sowie mit Beschädigungen, die zum Verlust von Kraft- oder Schmierstoffen führen können oder anderen Mängeln, welche den Betrieb der Parkfläche gefährden, einzufahren und abzustellen. Der Nutzer ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug verkehrsüblich zu sichern und sorgfältig abzuschließen. Der Aufenthalt des Nutzers auf der Parkfläche ist auf die Zeit des reinen Einstell- und Abholvorgangs inkl. des ggf. zu erfolgenden Zahlungsvorgang zu beschränken. Ein Verweilen auf der Parkfläche darüber hinaus ist nicht gestattet.

2. Parktarif und Parkdauer

Die Tarife für die Benutzung der Parkgarage und die Öffnungszeiten sind aus der aushängenden Beschilderung ersichtlich. Die Abrechnung eines etwaigen Parkentgelts erfolgt nach tatsächlicher Parkdauer. Das Parkentgelt ist per Angabe des amtlichen Kfz-Kennzeichen des eingestellten Fahrzeugs am Kassenautomaten und anderen zur Verfügung stehenden Methoden zu bezahlen. Im Parkentgelt ist jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die zulässige Höchstparkdauer für Kurzparker beträgt 3 Tage.

3. Pfandrecht

HAGEMEYER steht wegen ihrer  Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an dem eingestellten PKW, dem Zubehör, dem Inhalt und der Ladung zu. Befindet sich der Mieter länger als zwei Wochen mit dem Ausgleich der Forderungen von HAGEMEYER in Verzug und hatHAGEMEYER den Pfandverkauf entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angedroht, so ist sie zum Pfandverkauf einen Monat nach der Androhung berechtigt. 

 4. Verkehrsbestimmungen in der Parkgarage 

In der Parkgarage gilt die StVO. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 10 km/h. Den Anweisungen des Personals von HAGEMEYER ist Folge zu leisten. Neben den behördlichen Vorschriften gelten in der Parkgarage folgende Verbote:  Befahren mit jeglichen anderen Fahrzeugen oder Spielgeräten als ein PKW (ohne Anhänger), Rauchen und die Verwendung von Feuer oder offenem Licht,  Arbeiten amPKW gleich welcher Art einschließlich der Betankung. Unnötiges Laufenlassen des Motors, das Hupen und sonstige eventuelle Belästigungen durch vermeidbare Geräusche, Entleeren von Aschenbechern und anderen Abfällen sowie die Lagerung von Gegenständen in der Parkgarage, Einstellung einesPKW mit undichtem Tank oder Motor sowie anderen, die Parkgarage verschmutzenden oder gefährdenden technischen Mängeln, Einstellung behördlich nicht zugelassener PKW. Unberechtigtes Abstellen vonPKW außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen. 

5. Nichtzahlung des Nutzungsentgelts

5.1. Mit Ihrer Ausfahrt aus unserem Parkhaus wird die Forderung des Entgelts für Ihren Parkvorgang („Nutzungsentgelt“) sofort fällig, d.h. Sie müssen das Nutzungsentgelt sofort nach Maßgabe unserer Zahlbedingungen an uns zahlen.

5.2. Sofern Sie das Nutzungsentgelt nicht innerhalb der nächsten 48 Stunden uns gegenüber nach Maßgabe unserer Zahlbedingungen beglichen haben, wird neben dem Nutzungsentgelt ebenfalls das vereinbarte erhöhte Parkentgelt gem. [Ziffer 5.7.] sofort fällig (Nutzungsentgelt und erhöhtes Parkentgelt sind zusammen die „Parkforderung“). Sie sind dann automatisch (sofort und aufgrund des Gesetzes) in Zahlungsverzug, ohne dass eine vorherige Mahnung erforderlich ist.

Abtretungsanzeige: Für den Fall, dass Sie das Nutzungsentgelt nicht innerhalb der oben genannten Frist begleichen sollten, treten wir automatisch unsere (sofort fällige) Parkforderungen gegen Sie an die IFA Finance Designated Activity Company, Talent Garden Building, Claremont Avenue, D11YNR2 Glasnevin, Dublin 11, Irland (nachfolgend „Riverty“ genannt, für weitere Informationen siehe https://www.riverty.com/contact-info-parking/ ) ab („Forderungsabtretung“).

Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wir Sie als Schuldner der Parkforderung anhand der von uns erfassten Kennzeichendaten Ihres Fahrzeugs sowie der Umstände des Parkvorgangs identifizieren und diese Daten zeitgleich mit der Forderungsabtretung an den von Riverty beauftragten Dienstleister übermitteln, damit Riverty die Parkforderungen gegen Sie geltend machen zu kann.

5.3. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Sich gemäß der vorherigen Ziffer in Zahlungsverzug befinden, kann Ihnen – neben der Parkforderung bestehend aus dem Nutzungsentgelt und dem erhöhten Parkentgelt – ohne vorherige Ankündigung (i) der gesetzliche Verzugszins berechnet werden, den Sie vom Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung schulden, sowie (ii) eine Mahngebühr in Höhe von bis zu EUR 2,40 pro Mahnung (jedoch nicht mehr als drei Mahnungen pro Rechnungsbetrag insgesamt). Sie sind berechtigt nachzuweisen, dass uns oder Riverty durch die jeweilige Mahnung kein Schaden entstanden ist oder dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist, als die Mahngebühr. Wir und Riverty behalten uns das Recht vor nachzuweisen, dass durch die Bearbeitung der jeweiligen Mahnung ein größerer Schaden entstanden ist. Wenn die ausstehende Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben wird, entstehen zusätzliche Kosten.

Nach der Forderungsabtretung sind all Ihre Zahlungen auf die Parkforderung an Riverty zu leisten. Darüber hinaus ist Riverty berechtigt, hinsichtlich der Zahlung(en) die gleichen Rechte gegen Sie geltend zu machen, die wir aufgrund des zwischen uns und Ihnen geschlossenen Vertrags über die Parkflächennutzung gegen Sie geltend machen könnten.

Zahlungen auf die Parkforderungen nach der Forderungsabtretung an Riverty sind auf das unter www.riverty.com/contact-info-parking/  angegebene Bankkonto zu tätigen.

5.4. Die von Ihnen geleisteten Zahlungen an Riverty werden zuerst auf den ursprünglich von Ihnen geschuldeten Betrag der Parkforderung (Nutzungsentgelt und erhöhtes Parkentgelt) angerechnet und erst nach vollständiger Zahlung dieses Betrags auf die weiteren durch Ihren Zahlungsverzug zusätzlich geschuldeten Kosten.

5.5. Sollten Sie nach der Forderungsabtretung an jemand anderen als Riverty zahlen (inklusive uns), bleibt Ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber Riverty bestehen. In diesem Fall müssen Sie noch einmal zahlen, diesmal an Riverty.

5.6. Die Parkforderung gegen Sie kann von Riverty jederzeit an uns oder einen Dritten (rück-)abgetreten werden, einschließlich eines Inkassobüros.

5.7. Erhöhte Parkentgelte

Bei Nichtzahlung wird über die Parkgebühr hinaus die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30,00 in allen unseren Parkhäusern vereinbart.

 

6. Haftungsbedingungen

Die PKW-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Versicherungsschutz besteht nicht.  HAGEMEYER haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit uneingeschränkt. Im Übrigen – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt – haftet HAGEMEYER nur im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden amPKW bis zum Höchstbetrag von 15.000,- . Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkgarage, anzuzeigen, anderenfalls sind sie abschließend verwirkt.  Die Haftung von HAGEMEYER entfällt bei  - Schäden infolge Abhandenkommens des Einstellnachweises.  - Nichtbeachtung der Einstellbedingungen, insbesondere Verstößen gegen Verkehrs- und behördliche Vorschriften.  - Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse, höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik, innere Unruhen, Plünderung oder behördliche Verfügungen entstehen.  HAGEMEYER haftet nicht für durch Dritte verursachte Schäden, wie z. B. für die Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des PKW.  Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen von HAGEMEYER zugefügten Schäden oder Verunreinigungen. Er hat diese unverzüglich HAGEMEYER mitzuteilen. 

7. Entfernung des Fahrzeuges aus der Parkgarage in besonderen Fällen

HAGEMEYER kann auf Kosten und Gefahr des Mieters den PKWin der Parkgarage umsetzen oder aus der Parkgarage abschleppen lassen, wenn  der eingestelltePKW den Betrieb der Parkgarage gefährdet oder wesentlich behindert, z. B. durch Undichtigkeit des Tanks oder Motors, verkehrswidriges Parken, insbesondere Parken im Ein- und Ausfahrtsbereich, beim Parken auf einem Stellplatz, der für Dauermieter oder für Schwerbeschädigte gekennzeichnet ist und beim Parken außerhalb der Stellplatzmarkierungen es vermutet wird, dass für den eingestellten PKW kein oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht, eine missbräuchliche Nutzung vorliegt. 

8. Automatisierte Messung der Nutzung- und Parkdauer, Abrechnung eines etwaigen Parkentgelts, Detektion der Parkflächennutzung

Zur Ermittlung, ob und wann Fahrzeuge ein- und ausfahren, wird insbesondere ein Kamerabasiertes Kennzeichenerkennungssystem an den Zufahrten genutzt. Hierbei wird sowohl bei Einfahrt in als auch bei Ausfahrt aus der Parkfläche die Front- bzw. Heckpartie des Fahrzeugs erfasst und hieraus das Kfz-Kennzeichen des Nutzers ausgelesen und einschließlich Uhrzeit, Datum und Ort gespeichert. Zur Berechnung und Abrechnung eines etwaigen Parkentgelts wird die tatsächliche Nutzungsdauer der Parkfläche ab der erfassten Einfahrtzeit ermittelt. Zur Kontrolle der Zahlung bzw. der ggf. geltenden Höchstparkdauer wird die tatsächliche Nutzungsdauer der Parkfläche zwischen Ein- und Ausfahrtzeit automatisiert ermittelt und mit den auf das amtlichen Kfz-Kennzeichen lautenden Transaktion abgeglichen. Bei entgeltlichen Parken gelten die ersten 10 Minuten ab Einfahrt in die Parkfläche als Karenzzeit. Nach Abschluss der Zahlung hat der Nutzer das Fahrzeug binnen maximal 10 Minuten von der Parkfläche zu entfernen.

9. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zugelassen, Minden vereinbart. 

10. Datenschutz / Bildaufzeichnung

1. In Parkgaragen, die mit einer Kennzeichenerkennung sind und der Kunde durch das Einfahren dem Einsatz der Kennzeichenerkennung zugestimmt hat (Art. 6 Abs 1 a) DS-GVO), erfolgt eine Erfassung und Verarbeitung des Kennzeichens zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche, zur Aufrechterhaltung und Erbringung der Parkleistungen sowie zur Ergreifung zugehöriger Maßnahmen. Die Daten werden gelöscht, sobald sie ihre Zwecke erfüllt haben, was in der Regel unmittelbar nach Ausfahren aus der Parkgarage der Fall ist. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf lässt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bis zum Erhalt des Widerrufs unberührt. Ein Widerruf für einen bereits gestarteten Parkvorgang ist erst nach Abrechnung der bisher genutzten Parkzeit möglich. 2. Die Hagemeyer Retail GmbH & Co. KG kann bei Verstoß gegen die Regelungen dieser Einstellbedingungen weitere Daten, insbesondere die Daten des Fahrzeughalters mittels Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt oder sonstigen Behörden oder Dienstleistern erheben und verarbeiten. Eine solche Abfrage erfolgt ausschließlich zur Durchsetzung und Verfolgung etwaiger Ansprüche gegen den Fahrzeughalter, Fahrer oder Fahrzeugnutzer aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Parkfläche, insbesondere Zahlungs-, Schadenersatz-, Besitzschutz- und / oder Unterlassungsansprüche. 3.  Entsprechend der Kennzeichnung werden bestimmte Bereiche der Parkgarage videoüberwacht. Dies erfolgt zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von sich dort aufhaltenden Personen aus einem besonders wichtigen Interesse (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BDSG) sowie aufgrund des berechtigten Interesses des Betreibers zur Umsetzung des Schutzrechts des Eigentums, insbesondere des Hausrechts und der Vandalismusprävention (Art. 6 Abs 1 lit f DS-GVO).  

11. Leistungen des Vermieters

Der Parkvertrag begründet keinen Anspruch des Nutzers gegenüber dem Vermieter auf Bereitstellung eines Stellplatzes, auch nicht während der auf der Beschilderung angegebenen Öffnungszeiten der Parkfläche. Dem Nutzer wird durch den Parkvertrag während den Öffnungszeiten nur das Recht gewährt, einen freien Stellplatz nach Maßgabe dieser Einstellbedingungen zu nutzen, soweit dieser nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung für Dritte reserviert bzw. diesen vorbehalten sind (z.B. Dauermieter etc.). Der Vermieter schuldet auch keine Leistungen, welche über die Überlassung eines freien Stellplatzes hinausgehen (insbesondere keine Überwachung, Bewachung, Verwahrung und keine Gewährung von Versicherungsschutz des eingestellten Fahrzeuges). Durch den Vermieter werden keinerlei Obhutspflichten übernommen. Der Vermieter ist befugt, die Parkfläche bei extremer Schnee- und Eisglätte auch während der Öffnungszeiten ganz oder teilweise abzusperren. Die für die Parkfläche geltenden Regelungen, wie die Höchstparkdauer, geltenden Parktarife bzw. das sich an der Parkdauer ausrichtende Parkentgelt ist an den Einfahrten sowie an den Kassenautomaten ersichtlich.

 

12. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Regelungen dieser ANB unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

13. Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist das Zentrum für Schlichtung e.V. Kehl, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl. 

 www.verbraucher-schlichter.de   

Wir sind zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. 

 

Hagemeyer Retail GmbH & Co. KG 

Scharn 9-17 

32423 Minden

Telefon (0571) 8889-0

info@hagemeyer.de

www.hagemeyer.de 

Stand 02/2024